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Winterdienst, was müssen Sie wissen

Mit sinkenden Temperaturen wird es offiziell: Der Winter ist auch in der Hauptstadt angekommen. Doch was müssen Berliner Privatleute und Unternehmer rund um die Schneeräumung beachten? Wir knüpfen an unseren Beitrag aus dem vergangenen Jahr an und widmen uns Fragen, die bis dato unbeantwortet blieben.

Zum Auffrischen: Die wichtigsten Fakten

In Deutschland ist die Räum- und Streupflicht bei Schnee und Glätte gesetzlich geregelt. Das heißt: Grundsätzlich ist der jeweilige Anlieger eines Grundstücks oder einer Immobilie zuständig. Hierzu gehören Erbbauberechtigte und Grundstückseigentümer sowie Nießbraucher bzw. Mieter und Inhaber eines im Grundbuch vermerkten dinglichen Nutzungsrechts. Wenn ein Anlieger der Pflicht zum Winterdienst nicht nachkommt, kann die zuständige Behörde den Dienst auf seine Kosten einem Dritten übertragen. Darüber hinaus kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren samt Bußgeld angeordnet werden. Die Höhe des Bußgelds hängt von der Schwere der Ordnungswidrigkeit ab. Sie beträgt bis zu 10.000 Euro. Natürlich ist auch die Beauftragung Dritter (z.B. RUWE) für den Winterdienst möglich. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung liegt auch dann beim jeweiligen Anlieger.

Mit den richtigen Geräten und Hilfsmitteln geht der Winterdienst leichter von der Hand.

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In welchem Umfang muss der Winterdienst verrichtet werden?

Ein korrekt ausgeführter Winterdienst umfasst in der Regel die Beräumung von Schnee, die Bestreuung mit abstumpfenden Mitteln sowie die Beseitigung von Eis, wenn dem nicht durch Streuen beizukommen war. Nächstgelegene Gehwege müssen von den Anliegern in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite geräumt werden. Je nach Fußgängeraufkommen liegt diese Breite zwischen 1 Meter und (in besonderen Fällen) 3 Metern. Darüber hinaus sind auch Briefkästen, Telefonzellen, Notrufsäulen sowie Parkautomaten und Aufzüge von Eis und Schnee zu befreien. Die vom Gehweg entfernten Eis- und Schneemengen müssen grundsätzlich auf dem der Straße zugewandten Rand des Gehwegs angehäuft werden. Auf Radfahrstreifen und Radwegen darf kein Schnee abgelagert werden.

Was ist zu tun, wenn Sie ein Eckgrundstück besitzen?

Liegt Ihr Grundstück an einer Straßenkreuzung oder -einmündung, müssen Sie den Winterdienst zusätzlich auf den Fortführungen der Gehwege bis an den Fahrbahnrand verrichten. Sind die betreffenden Straßen nicht genügend ausgebaut, ist der Winterdienst über die Fahrbahn bis zur Mitte der Straße zu verrichten.

Kann man sich vom Winterdienst befreien lassen?

Ja, in bestimmten Fällen ist eine Befreiung möglich. Ist ein Anlieger aus körperlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht zur Durchführung des Winterdiensts in der Lage, kann er sich vom Land Berlin für die Dauer der Leistungsunfähigkeit befreien lassen. Der Winterdienst wird in dieser Zeit vom Land übernommen. Zuständig ist das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben im Bezirksamt Lichtenberg.

Woran erkennt man einen professionellen Winterdienst?

Allein in Berlin konkurrieren mehrere dutzend Anbieter um private und gewerbliche Kunden. Umso wichtiger also, sich für einen professionellen Anbieter zu entscheiden. Ein solcher bereitet sich bereits mit dem Ende der Sommerferien auf den bevorstehenden Winter vor. Darüber hinaus ist der Vertrag eines professionellen Anbieters entweder unterjährig mit entsprechenden Fristen kündbar oder läuft über den Zeitraum von einem Jahr. Haben Sie sich für einen professionellen Dienstleister entschieden, wird dieser das betreffende Objekt immer persönlich begutachten, bevor er Ihnen ein finales Angebot macht.

Der Winterdienst erfordert die richtige Vorbereitung

Damit steht fest: Der Umfang des Winterdiensts hängt von vielen Faktoren ab. Je nach Lage, Größe des Objekts und Witterungsverhältnissen erwarten Sie unterschiedliche Herausforderungen. Wird Ihr Winterdienst von RUWE übernommen, bewerten wir zu Beginn die Situation rund um die betreffende Immobilie. So können wir Ihnen anschließend genau aufführen, welche Räum- und Streu-Maßnahmen notwendig sind.

Kräftige Schneefälle und klirrende Eiseskälte verbreiten eine zauberhafte Winteratmosphäre.

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Unsere gesammelten RUWE-Tipps rund um den Winterdienst:

Tipp 1: Ein Warnschild mit der Aufschrift "Privatweg - betreten auf eigene Gefahr" entbindet Sie nicht von der gesetzlichen Pflicht zum Winterdienst.

Tipp 2: Abwesenheit entbindet Sie nicht von Ihrer Pflicht zum Winterdienst. Beauftragen Sie also besser schon vor Ihrem Urlaub einen professionellen Winterdienst.

Tipp 3: Kommt es wegen einer verletzten Räum- und Streupflicht zu einem Unfall, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Als verantwortlicher Mieter hilft Ihnen in diesem Fall Ihre private Haftpflichtversicherung. Als Vermieter wenden Sie sich an Ihre Haus- und Gebäudeversicherung.

Tipp 4: Als Streumittel sollten Sie ausschließlich Streusand oder Splitt verwenden. Das Ausbringen von Streusalz ist grundsätzlich verboten. Eine Befreiung von diesem Verbot können ausschließlich die Unteren Naturschutzbehörden der zuständigen Bezirksämter erteilen.