Pressemitteilung
RUWE GmbH lässt gerichtliches Vorgehen zum neuen Straßenreinigungsgesetz prüfen
Das Traditionsunternehmen RUWE GmbH, Deutschlands größter privater Winterdienstleister, lässt derzeit ein rechtliches Vorgehen gegen das kürzlich in Kraft getretene Änderungsgesetz zum Berliner Straßenreinigungsgesetz vom 18.11.2010 prüfen. Das neue Straßenreinigungsgesetz regelt zu Lasten von Grundstückseigentümer als Straßenanlieger deutlich höhere Pflichten, Winterdienst zu leisten. "Zu hohe, nicht erfüllbare" meint der Geschäftsführer der RUWE GmbH, Klaus Dieter Tschäpe. "Von Grundstückseigentümern wird schlicht Unmögliches verlangt."
Das Straßenreinigungsgesetz in seiner geänderten Fassung definiert "Eisglätte" als durch Eisregen oder überfrierende Nässe gebildetes Glatteis, "Eisbildung" als eine darüber hinaus gehende, insbesondere wegen nicht rechtzeitiger Schneeräumung durch festgefahrenen oder -getretenen Schnee entstandene Eisschicht. Eisglätte ist durch Abstreuen zu entgegnen, Eisbildung sogar zu beseitigen.
"Wie auch im vergangenen Winter, haben wir unser Personal verstärkt auf den Straßen eingesetzt, wann immer sich die Gefahr von Eisglätte oder gar Eisbildung abzeichnete - und werden dies im Sinn unserer Kunden selbstverständlich auch in diesem Winter so halten. Nach dem geänderten Straßenreinigungsgesetz müssten wir allerdings - sozusagen auf "Abruf" - zu jeder Zeit auf jedem Grundstück Einsatzkräfte "vorhalten", bevor Schneefall überhau beginnt", so Geschäftsführer Klaus Dieter Tschäpe. Die RUWE GmbH hat 10,9 Mio. Quadratmeter Fläche unter Vertrag, auf der Winterdienst geleistet wird. Um den Anforderungen des neuen Straßenreinigungsrechts gerecht zu werden, wären für die RUWE GmbH rund 124.000 zusätzliche Einsatzkräfte erforderlich. "Dies ist illusorisch. Selbstverständlich haben wir bereits zusätzliche Einsatzkräfte eingestellt, mehr qualifiziertes Personal ist auf dem Arbeitsmarkt aber einfach nicht zu finden", so Geschäftsführer Klaus Dieter Tschäpe.
Besonders wichtig ist es für die RUWE GmbH, darauf hinzuweisen, dass die Winterdienstpflicht - im Übrigen bußgeldbewehrt - nach wie vor jedem einzelnen Grundstückseigentümer als Straßenanlieger obliegt. An dieser Verantwortung ändert sich auch nichts, wenn ein Winterdienstleister wie die RUWE GmbH beauftragt wird. Dies scheint vielen Grundstückseigentümern als Straßenanlieger so noch nicht deutlich geworden zu sein. "Daher wollen wir für unsere Kunden tätig werden", so Geschäftsführer Klaus Dieter Tschäpe. Deshalb lässt die RUWE GmbH die Rechtmäßigkeit der Änderung des Straßenreinigungsgesetzes prüfen und erwägt ein gerichtliches Vorgehen. Denkbar wäre beispielsweise, Verfassungsbeschwerde zu erheben. Im Erfolgsfall müsste das Straßenreinigungsgesetz wieder geändert werden. Ob die Beseitigungspflicht von Eisbildungen rechtmäßig ist, bleibt fraglich, vor allem, weil nach wie vor keine Auftaumittel verwendet werden dürfen. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist gerade diese Kombination der Winterdienstpflicht einerseits und des Verbotes, Auftaumittel zu verwenden, andererseits, verfassungsrechtlich nicht akzeptabel. "Auch und gerade Grundstückseigentümer als Straßenanlieger selbst sollten sich fragen, ob sie diese deutlich erhöhten Pflichten akzeptieren wollen", so Geschäftsführer Klaus Dieter Tschäpe.